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Neuerungen im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit – Darauf müssen sich Arbeitgeber einstellen

Zum 01.01.2015 traten Neuerungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in Kraft. Tatsächlich relevant sind die meisten Regelungen jedoch erst für ab dem 01.07.2015 geborene Kinder (§27 Abs. 1 BEEG). Für Arbeitgeber stellen sich gerade für die Änderungen bei der Elternzeit einige Fragen. Diese möchten wir Ihnen hier beantworten.

Wie lang dürfen Eltern nun in Elternzeit gehen?

Eltern dürfen, wie bisher, insgesamt 36 Monate Elternzeit in Anspruch nehmen. Allerdings können nun 24 dieser 36 Monate auch zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden (statt der bisherigen 12 Monate). Diese komplette Elternzeit kann zudem von nun an auch in 3, statt wie bisher in 2 Zeitabschnitte unterteilt werden (§§15 Abs. 2, 16 Abs. 1 BEEG).

Kann der Arbeitgeber die Elternzeit ablehnen?

Für die Inanspruchnahme der Elternzeit zwischen dem vierten und achten Lebensjahr des Kindes benötigt der Arbeitnehmer nun keine Zustimmung des Arbeitgebers mehr. Allerdings kann der Arbeitgeber das Ersuchen auf die dritte Elternzeit zwischen dem vierten und achten Lebensjahr ablehnen, wenn „dringliche betriebliche Gründe“ der Elternzeit entgegenstehen (§16 Abs. 1 Satz 7 BEEG). Dringende betriebliche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn die Freistellung des Arbeitnehmers den betrieblichen Ablauf unmittelbar einschränken würde. Dies ist abhängig von der Stellung des jeweiligen Arbeitnehmers und der konkreten Situation des Betriebes. In der Praxis wird dies jedoch kaum durchgreifen.

Welche Frist müssen Arbeitnehmer beim Antrag auf Elternzeit wahren?

Die Anmeldung der Elternzeit muss, bei Kindern unter drei Jahren, wie bisher, mindestens 7 Wochen vor Antritt der Elternzeit eingereicht werden. Bei Kindern zwischen dem dritten und achten Lebensjahr beträgt die Frist 13 Wochen vor Antritt. Diese Anmeldung muss den Beginn und das Ende der Elternzeit beinhalten. Der Arbeitnehmer muss sich nicht im Voraus festlegen, ob und wann nach der ersten auch eine zweite oder dritte Elternzeit angetreten wird.

Kann der Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ablehnen?

Durch die Neuregelungen beim Elterngeld plus, bekommen Eltern, die gemeinsam 4 Monate für 25-30 Wochenstunden arbeiten, eine zusätzliche finanzielle Hilfe (den sogenannten Partnerbonus). Auch Alleinerziehende bekommen bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zusätzliche finanzielle Hilfen (§4 BEEG). Aus diesem Grund ist es sehr wahrscheinlich, dass viele Eltern in ihrer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beantragen. Wird dieser Antrag vom Arbeitgeber nicht innerhalb von 4 Wochen bei Kindern unter drei Jahren, beziehungsweise 8 Wochen, bei Kindern von drei bis acht Jahren ab Eingang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt. Ein dringender betrieblicher Grund, der einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen könnte, kann unter bestimmten Umständen beispielsweise ein fehlender Beschäftigungsbedarf sein. Aber auch hier wird die Rechtsprechung mit der Anerkennung von Ablehnungsgründen voraussichtlich – wie schon bisher bei Teilzeitbegehren – sicher sehr restriktiv sein.

Ab wann greift der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Elternzeit?

Wie auch schon bisher, genießen Arbeitnehmer in Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz beginnt mit Eingang des Antrags auf Elternzeit, jedoch bei unter drei jährigen Kindern frühestens 8 Wochen vor Antritt der Elternzeit und frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes (§ 18 BEEG).

Wirkt sich ein Arbeitgeberwechsel auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf Elternzeit aus?

Wie auch schon bisher, gehen bei einem Arbeitgeberwechsel die Ansprüche des Arbeitnehmers nicht verloren. Die Elternzeit darf auch bei einem neuen Arbeitgeber uneingeschränkt in Anspruch genommen werden. Jeder Arbeitgeber, hat dem Arbeitnehmer die genommene Elternzeit zu bescheinigen. Wird bei einem neuen Arbeitgeber eine Elternzeit beantragt, kann der Arbeitgeber Bescheinigungen über bereits genommene Elternzeit verlangen (§16 Abs. 1 BEEG). Bei Neueinstellungen erscheint eine Erkundigung nach bisher genommenen, oder noch ausstehenden Elternzeiten zwar sinnvoll, doch aufgrund der Regelungen zur mittelbaren Diskriminierung ist dies rechtlich problematisch.

Was genau bedeuten die Neuregelungen für Arbeitgeber?

Für Arbeitgeber verringert sich durch diese Neuregelungen die Personalplanungssicherheit. Bis zu drei Mal muss er gegebenenfalls für eine befristete Vertretung der ausfallenden Mitarbeiter

sorgen. Zudem kann dieses Problem auch bei Neueinstellungen auftreten, da für den Arbeitnehmer die Ansprüche auf die Elternzeit bis zum achten Lebensjahr des Kindes nicht erlöschen.